Fragen? Antworten! Siehe auch: Alternativlos
Zuvor hatte sich die Richterin bereits zweimal für unzuständig erklärt, was vom EuGH bzw. Österreichs Oberstem Gerichtshofs (OGH) jedes mal aufgehoben wurde.Man würde ja denken, dass sowas dann einen Denkprozess auslöst... Aber wartet, geht noch weiter!
Auf Datenverarbeitung für private oder familiäre Tätigkeiten sei die DSGVO nicht anwendbar, weshalb Schrems daraus keine Rechte ableiten könne.Wait, what?!
Darüber hinausgehende Datenverarbeitung seitens Facebook habe Schrems entweder nicht beweisen können oder durch seinen Vertragsabschluss mit Facebook akzeptiert. Er könne den Vertrag durch Löschung seines Facebook-Kontos jederzeit beenden. Im Ergebnis sieht die Richterin "keine rechtswidrigen Datenverarbeitungsvorgänge" bei Facebook.Ah, das gute alte "Wenn's Ihnen nicht passt, können Sie ja gehen"-Argument, das man sonst hauptsächlich von Rechtsextremen kennt!