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Abgeordnete sind aus gutem Grund keine regulären Arbeitnehmer. Man will ja genau verhindern, dass sie irgendetwas anderem als ihrem Gewissen verpflichtet sind. Ein irgendwie geartetes Beschäftigungsverhältnis würde dem zuwiderlaufen.Wenn ihr den Mutterschutz-Paragraphen klickt, findet ihr das hier:
Dementsprechend gelten für sie auch nicht automatisch Mutterschutzzeiten aus dem Mutterschutzgesetz, auch wenn diverse Medien immer wieder anderes behaupten (siehe § 1 Mutterschutzgesetz). Spannend hierzu sind auch diese Ausführungen des Parlamentarischen Beratungsdienstes des Landtages Brandenburg.Zumindest das Fehlen der (verpflichtenden!) 8-wöchigen nachgeburtlichen Schutzzeit für Abgeordnete halte ich grundsätzlich auch für sinnvoll: Stell dir vor, es steht eine wichtige Abstimmung an wie z.B. ein Misstrauensvotum. Hier jemanden zu verbieten, an dieser Abstimmung teilzunehmen, wäre sicherlich nicht im Sinne der Wähler. Und vertreten lassen können sich Abgeordnete aus nachvollziehbaren Gründen auch nicht.
Und jetzt zum konkreten Fall: § 8 des Thüringer Abgeordnetengesetzes macht grundsätzlich alle Sitzungen zu Pflichtsitzungen. Es gibt keine Möglichkeit, unter Berufung auf Mutterschutz der Strafe fürs Versäumen zu entgehen, denn § 8 (3) listet die Möglichkeiten dazu abschließend auf. (Fun Fact: Auch nachgewiesene Krankheit scheint dafür nicht zu reichen.)
Aber laut Geschäftsordnung § 17 (6) wäre die Anwesenheit des Kinds gar kein Problem gewesen, denn: "Der Aufenthalt im Sitzungssaal ist anderen Personen als Mitgliedern des Landtags [, …] nur mit Zustimmung des Präsidenten gestattet."
Es wäre also ein Leichtes gewesen, sich auf einen Kompromiss zu einigen, z.B. "Das Kind ist erlaubt, solange es den Sitzungsverlauf nicht stört."
Das Gesetz gilt nicht für Beamtinnen und Richterinnen. Das Gesetz gilt ebenso nicht für Soldatinnen, auch soweit die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind, es sei denn, sie werden aufgrund dienstlicher Anordnung oder Gestattung außerhalb des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums der Verteidigung tätig.Wie, Beamtinnen und Richterinnen haben keinen Mutterschutz!?!
Update: Leserbrief:
für Beamtinnen, Richterinnen etc zählt die Mutterschutzverordnung, z.B. in NRW