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Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Anforderungen an eine Verurteilung aufgrund einer Tatprovokation (sog. agent provocateur) präzisiert. Die Richter halten diese auch dann für verfassungsgemäß, wenn die Tatprovokation selbst rechtsstaatswidrig ist und gegen das Gebot eines fairen Verfahrens aus Art. 6 Abs. 1 S. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verstößt. Nur in Extremfällen müsse der staatliche Strafanspruch möglicherweise zurückstehen (Beschl v. 18.12.2014, Az. 2 BvR 209/14, 240/14, 262/14).What the fuck!?