Fragen? Antworten! Siehe auch: Alternativlos
„Ich habe für 1 Jahr alle Vorgänge des K 1 untersucht und die Sachbearbeiter befragt. Dabei mussten die echten Fälle von angezeigten § 177 StGB auf 30% reduziert werden. Der Rest waren Vortäuschungen, fragwürdige oder unklare Anzeigen.“und
„Während meiner langen Tätigkeit beim ursprünglichen Kommissariat der Sitte (jetzt nunmehr K 1) gab es aus meiner Sicht sehr, sehr wenige echte Fälle. Die Regel waren Vortäuschungen einer Straftat bzw. Falsche Verdächtigungen.“Es gibt aber Unterschiede zwischen den Geschlechtern bei den Sachbearbeitern bei der Einschätzung der Einzelfälle.
Im Vergleich zu ihren männlichen Kollegen beurteilen die Sachbearbeiterinnen die Anzeigen kritischer. In knapp drei Viertel der Fälle (73,7%; N=14) meinen die Sachbearbeiterinnen, dass es sich „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ bzw. „eher“ um eine Vortäuschung / falsche Verdächtigung handelt; bei den männlichen Kollegen sind es nur drei Fünftel (60,6%; N=40).Hier haben die Sachbearbeiter die selben Fälle beurteilt, wenn ich das richtig lese.
Auch ausgesprochen gruselig sind die Aussagen zur Qualität der Opferaussage auf Seite 165ff.
Typische Anmerkungen der Sachbearbeiter im Freitextfeld zur Qualität der Aussage(n) des Opfers waren beispielsweise:(Danke, Thomas)„Die Geschädigte rief nach erfolgter Vernehmung an, zug ihre Beschldigungen teilweise zurück und erklärt bei der Nachvernehmung, der Beschuldigte hätte keine Gewalt angewendet.“
„Die alkoholabhängigen Beteiligten waren amtsbekannt. Sie wohnten zusammen und schlugen sich oft. Die Geschädigte nahm immer wieder Anzeigen zurück.“
„Im Rahmen der Ermittlungen wurde ärztlicherseits beim Opfer eine psychische Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis attestiert.“
„Familienstreit wegen Scheidung, Rücknahme der Vorwürfe, dann erneute Anzeigeerstattung.“
Es bestand „eine Vorbeziehung zwischen Opfer und Tatverdächtigem, Erweiterung des Tatvorwurfs auf ein Sexualdelikt erst bei wiederholter Vernehmung.“
„Die Geschädigte nahm und nimmt weiterhin ihr Zeugnisverweigerungsrecht in Anspruch.“
„Die Staatsanwaltschaft beantragte ein Glaubwürdigkeitsgutachten für das Opfer, dieses hat jedoch die Termine nicht wahrgenommen, deshalb musste das Verfahren eingestellt werden.“
„Das Opfer machte nachweislich wahrheitswidrige Angaben.“
„Die Geschädigte befand sich zum Anzeigezeitpunkt zum 7. Mal im Frauenhaus und kehrte immer wieder zu ihrem Mann zurück - so auch während dieser Ermittlungen.“