Fragen? Antworten! Siehe auch: Alternativlos
Darüber hinaus ist festzustellen, dass, sofern es zu einer Sperrung auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen dem Zugangsanbieter und dem Bundeskriminalamt kommt, es bereits an einem hoheitlichen Eingriff fehlt. Ein Eingriff in das Fernmeldegeheimnis liegt nur dann vor, wenn sich staatliche Stellen ohne Zustimmung der Beteiligten Kenntnis von dem Inhalt oder den Umständen eines fernmeldetechnisch vermittelten Kommunikationsvorgangs verschaffen, die so erlangten Informationen speichern, verwerten oder weitergeben. Es muss sich um eine Kenntnisnahme durch den Staat handeln. Ein solcher Eingriff liegt erkennbar nicht vor.So werden unsere Rechte mit Füßen getreten. Sie glauben, da ein tolles Schlupfloch gefunden zu haben. Tolle Wurst.