Fragen? Antworten! Siehe auch: Alternativlos
Wer Ausbildungsangebote terroristischer Vereinigungen nach Satz 2 wahrnimmt, die den in Absatz 1 und 2 genannten Zielen dienen, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.Das eigentlich schockierende ist ja, dass dieser Paragraph an sich gar nicht so schlimm ist, auch bisher nicht, weil man ja eigentlich erst relativ harte Dinge nachweisen müsste, bis der Anwendung finden kann, u.a.
wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.Das muss man ja erst mal nachweisen. Wenn man das nicht nachweisen kann, ist nur die Gründung einer Terroristischen Vereinigung verboten, nicht die bloße Mitgliedschaft.
Das Problem ist halt, dass sie diesen Paragraphen ungestört ohne jedweden auch nur Versuch eines Nachweises obiger Dinge anwenden, und der Richtervorbehalt ungefähr so viel Wert ist wie gebrauchtes Klopapier.