Fragen? Antworten! Siehe auch: Alternativlos
Der Fall ist schnell erzählt: Eine Facebook-Benutzerin hatte eine meiner Lieblingsbeleidigungen gepostet:
"Ich kann mich argumentativ leider nicht mehr mit Ihnen messen, Sie sind unbewaffnet und das wäre nicht besonders fair von mir", ergänzte die Klägerin und fügte ein Smiley (":-D") an.Die Facebook-Zensur-Brigaden haben das als Hate Speech bewertet und gelöscht, dagegen hat die Frau geklagt und Recht bekommen.
Nun ist das OLG München nicht das einzige OLG, das sich zu solchen Fragen geäußert hat, und der BGH hat sich noch gar nicht gemeldet. Aber dass es überhaupt zu diesem Urteil kommen konnte, ist schon mal ein krasser Einschnitt.
Update: Mehrere Leser kommentieren, dass das gar nicht so eine Zeitenwende ist: Hier exemplarisch ein Leserbrief:
in der Facebook-Sache vor dem OLG München hat das Gericht keineswegs etwas Neues gemacht. Es hat schlicht die uralte, allgemein anerkannte und wohl jedem Jurastudenten bekannte mittelbare Drittwirkung der Grundrechte beachtet. So steht es auch im Urteil drin:
"Im Hinblick auf die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte, insbesondere des Grundrechts des Nutzers auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), muss deshalb gewährleistet sein, dass eine zulässige Meinungsäußerung nicht von der Plattform entfernt werden darf (…). Den Grundrechten kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insoweit eine mittelbare Drittwirkung zu, als das Grundgesetz in seinem Grundrechtsabschnitt zugleich Elemente objektiver Ordnung aufgerichtet hat, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts Geltung haben, mithin auch das Privatrecht beeinflussen (BVerfG, Beschluss vom 23.04.1986 – 2 BvR 487/80, Rn. 25, BVerfGE 73, 261; Urteil vom 15.01.1958 – 1 BvR 400/51, Rn. 26, BVerfGE 7, 198;).
Wie Du siehst, beruft sich das Gericht auf bundesverfassungsrechtliche Rechtsprechung aus den 50er Jahren. Also nichts Neues.