Fragen? Antworten! Siehe auch: Alternativlos
Update: Zu früh gefreut, denn:
Das ist zwar eine gute Entscheidung des EuGH. CETA hebt sie aber wieder auf. Dort ist dem Wunsch der Industrie auf Schutz ihrer Daten in vollem Umfang entsprochen worden:
Artikel 20.30
Schutz von Daten zu Pflanzenschutzmitteln1. Jede Vertragspartei legt Sicherheits- und Wirksamkeitsanforderungen fest, bevor sie das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels (in diesem Artikel „Zulassung“) genehmigt.
2. Jede Vertragspartei legt einen begrenzten Datenschutzzeitraum für Versuchs- oder Studienberichte fest, die erstmalig zwecks Erhalt einer Zulassung vorgelegt werden. Jede Vertragspartei legt fest, dass der Versuchs- oder Studienbericht in diesem Zeitraum nicht zum Vorteil anderer Personen verwendet wird, welche die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels anstreben, es sei denn, es wird die ausdrückliche Zustimmung des Erstzulassungseigentümers nachgewiesen.
4. In jeder Vertragspartei beträgt der Datenschutzzeitraum mindestens zehn Jahre ab der Erstzulassung in dieser Vertragspartei für den Versuchs- oder Studienbericht zur Erlangung der Zulassung eines neuen Wirkstoffs und für die Daten, auf die sich die gleichzeitige Eintragung des den Wirkstoff enthaltenden Enderzeugnisses stützt. Die Schutzdauer kann verlängert werden, um die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko und geringfügigen Verwendungen zu fördern.