Fragen? Antworten! Siehe auch: Alternativlos
Die Gefahr beispielsweise, dass durch solche Blockaden legale Inhalte gleich mitgesperrt würden, sah der BGH nicht als ausreichend, um sie zu untersagen. Sonst könnten sich Anbieter illegaler Inhalte hinter einigen legalen Angeboten quasi verstecken, meinten die Richter. Außerdem erklärte der BGH, dass bei solchen Websperren weder dem Fernmeldegeheimnis aus Artikel 10 des Grundgesetzes, noch Artikel 7 der EU-Grundrechtecharta maßgebliche Bedeutung zukomme. Die würden sich auf private Kommunikation beziehen. Websperren seien dagegen vergleichbar einer "Löschung eines Telefonbucheintrags".Äh, ach? Ist das so?