Fragen? Antworten! Siehe auch: Alternativlos
Die darin bestätigte Einstweilige Verfügung verpflichtet einen niedersächsischen Whistleblower nicht nur dazu, E-Mails der Führungskraft einer NGO nicht mehr weiter zu verbreiten, sondern auch vier Aussagen zu unterlassen - und zwar unabhängig davon, ob sie wahr sind oder nicht.Es kommt ja nicht oft vor, dass ich mit dem Landgericht Hamburg inhaltlich übereinstimme, aber die Idee, dass das Weiterleiten von E-Mails grundsätzlich eine Persönlichkeitsverletzung ist, … das habe ich auch schon immer so gesehen. Ausnahmen gibt es natürlich, zum Beispiel wenn es sich um ein Kommentar-E-Mail-Postfach oder eine öffentliche Mailingliste handelt. Oder eine Rundmail an alle Mitarbeiter oder so.In der Weiterleitung der zwei kurzen Mails sieht das Landgericht Hamburg nämlich eine Persönlichkeitsrechtsverletzung, obwohl es in ihnen nicht um persönliche Angelegenheiten ging, sondern darum, wie die NGO mit Mitarbeitern umgeht.
Und wenn es, wie in diesem Fall, um Whistleblowing innerhalb einer Organisation geht, dann muss man im Einzelfall gucken. Der Whistleblower-Schutz ist in Deutschland ja traditionell nicht gesetzlich zugesichert, und das ist in meinen Augen eine Schande für unser Land.
Dass man nicht mehr die Wahrheit sagen darf, das ist natürlich mal wieder ein klarer Fall von "das Landgericht Hamburg dreht frei". Seufz.