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Das Gesetz regelt, dass amtliche Informationen im Bundesarchiv erst dann eingesehen werden können, wenn eine Schutzfrist von dreißig Jahren abgelaufen ist. Das galt jedoch bisher nicht für Unterlagen, die bereits nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) prinzipiell offenstanden.
Wie jetzt? Aber das ist ja noch kein Grund, das Gesetz nach Gaby Weber zu benennen. Das hier ist der Grund:
Nach dem neuen Entwurf sollen Akten von Verfassungsschutz, Bundesnachrichtendienst (BND) und Co. nur noch dann dem Archiv angeboten werden, wenn die Dienste selbst keine „überwiegende[n] Gründe des Nachrichtenzugangs“ sehen. Danach könnte etwa der BND selbst entscheiden, ob er eigene Dokumente auch nach Jahrzehnten noch schutzwürdig findet – eine Regelung, die er zur extensiven Geheimhaltung ausnutzen könnte.
Öh, … und wieso machen sie das jetzt? Na wegen Gaby Weber!
In den letzten Jahren musste der BND unter anderem Unterlagen zu Adolf Eichmann herausgeben, die zeigen, dass die Vorgängerorganisation des BND fünf Jahre vor dem Mossad bereits Kenntnis vom Aufenthaltsort von Adolf Eichmann hatte. Nach der Gesetzesnovelle könnten solche Akten weiter im Giftschrank lagern.
Ja super!!
Update: Ein Leser dementiert:
die erste Behauptung, dass Akten die nach IFG schon benutzbar waren nun nicht mehr benutzbar sind, ist falsch. Im neuen BArchG werden in §11 Absatz 5 die Schutzfristen außer Kraft gesetzt, wenn die Akten schon nach IFG benutzt wurden.
Die Schutzfristen der Absätze 1 bis 3 sind nicht auf Archivgut des Bundes anzuwenden,
- das aus Unterlagen besteht, die bereits bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt waren, oder
- soweit es aus Unterlagen besteht, die vor der Übergabe an das Bundesarchiv nach einem Informationszugangsgesetz zugänglich gemacht worden sind.
Das Gegenteil ist eigentlich der Fall, früher gab es das Paradoxon das offene Akten wieder eine Schutzfrist bekamen wenn sie Archivgut des Bundes wurden. Dies wurde aber auch schon im derzeit gültigen Archivgesetz geändert.