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Das Bundesverfassungsgericht hat die Rechtsgrundlage der Bundeswehr in out-of-area Fällen in Art. 24 GG verortet. Die Leitentscheidung des Gerichts, die das erstmals erwähnt hat („erfunden hat“) ist im 90. Band (verfügbar etwa unter: http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv090286.html). Die verfassungsrechtliche Idee des Gerichts war: Wenn man sich - so der Inhalt von Art. 24 GG - als Bundesrepublik Deutschland an internationalen Organisationen beteiligen darf, die ihrerseits militärische Operationen durchführen (zB UNO, später auch die NATO), dann ermächtigt das Grundgesetz damit auch implizit zu out-of-area Einsätzen der Bundeswehr.Mach ich doch glatt! (Danke, Karsten)Ob das zwingend ist, diese implizite Annahme zu unterstellen, kann man bezweifeln. Jedenfalls sagt unser Verfassungsgericht das. Die Bundeswehr sollte also auch Art. 24 GG zitieren. Oder Du machst die „richtige Rechtsgrundlage“ zumindest in Deinem Blog bekannt?