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Update: Ach du meine Güte, hier kommt gerade folgende Email rein:
eine entsprechende Regelung gibt es schon in der aktuell gültigen Verfahrensordnung: siehe Artikel 67 § 3. Nur ist diese Regelung nicht so ausführlich. Sie wird aber weit ausgelegt in Verfahren, in denen es um die Rechtmässigkeit von Rechtsakten der EU im Bereich der „restriktiven Massnahmen“ nach den Artikeln 29 EUV (Gemeinsame Standpunkte) und 215 AEUV (Wirtschaftsembargos) geht.
Und in der Tat steht dort:
Hat das Gericht zu prüfen, ob ein Schriftstück, das für die Entscheidung eines Rechtsstreits von Belang sein kann, gegenüber einer oder mehreren Parteien als vertraulich zu behandeln ist, so wird das Schriftstück während dieser Prüfung den Parteien nicht übermittelt.
Ist ein Schriftstück, in das ein Organ die Einsicht verweigert hat, dem Gericht in einem Verfahren zur Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Verweigerung vorgelegt worden, so wird es den übrigen Parteien nicht übermittelt.
Das ist ja furchtbar!
Update: Hups, das Update war unter den falschen Blogeintrag gerutscht. (Danke, Timon)