Fragen? Antworten! Siehe auch: Alternativlos
Für eine Anordnung braucht man Namen und Anschrift (nicht etwa zwingend die Nummer des Anschlusses). Bei Gefahr im Verzug darf jeder "Behördenleiter" Maßnahmen anordnen. Im § 34 steht, dass ein richterlicher Vorbehalt überhaupt nur nötig ist, wenn in ein Vertrauensverhältnis eingegriffen wird, also z.B. Anwalt, Priester, Journalist.
Hoffentlich erklärt mir gleich ein Anwalt per Mail, dass ich das alles falsch verstehe und das gar nicht so schlimm ist. (Danke, Holger)