Fragen? Antworten! Siehe auch: Alternativlos
Das Auskunftsrecht besteht nämlich nach § 34 Abs. 4 i.V.m. § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BDSG dann nicht, wenn die Daten nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen des überwiegenden rechtlichen Interesses eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Dies ist hier regelmäßig der Fall, wie nachstehend erläutert wird.Und dann kommt das hanebüchenste Argument, das ich überhaupt je gehört habe. Man müsse hier die Interessen des Kommunikationspartners schützen. Ja, meine Damen und Herren! Ihr dürft wegen des Datenschutzes nicht auf eure Vorratsdaten zugreifen! Mir fällt gerade kein anderes Land ein, wo es zu einer so grotesken Regelung kommen kann.