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Hartz-IV-Empfänger müssen grundsätzlich ihre Kontoauszüge nach Aufforderung offen legen, um Arbeitslosengeld (ALG) II zu erhalten. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am Freitag in einem Grundsatzurteil entschieden. Das Vorlegen der Kontoauszüge bei der zuständigen Arbeitsgemeinschaft (Arge) gehöre zu den Mitwirkungspflichten des Arbeitslosen, urteilte der 14. Senat.Die sollen mal froh sein, dass sie sich da nicht ganz ausziehen müssen. Das ist erst für Hartz V geplant.
Die Ironie ist ja, dass wenn der Hartz selbst mal seine Konten offengelegt hätte, die VW-Schmiergeldaffäre ordentlich hätte aufgeklärt werden können.