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Das Problem tritt (ggf. - Erklärung weiter unten) auch in der EU auf. Zunächst die rechtliche Seite: Bremsleuchten sind in D in §53 StVZO geregelt. Neben vorgeschriebener Anzahl, Ortder Anbringung etc. steht da dann auch in Absatz 2: "Die Bremsleuchten dürfen auch bei Betätigen eines Retarders oder einer ähnlichen Einrichtung aufleuchten.“Im Übrigen kann man auch bei Verbrennern Bremsen ohne dass die Bremslichter angehen, indem man die Motorbremse verwendet. Das geht nicht nur bergab am Berg.
Man beachte: dürfen, müssen tun sie nicht.Kommen wir zu den e-Autos. Ich habe da gerade zwei in Betrieb, einen älteren e-Corsa und einen relativ neuen Kia.
Beim Corsa gibt es 3+1 Schaltstellung (vulgo Gänge) P(ark), N(eutral), D(rive) und eben den B(ergabmodus). Der Modus „B“hat zu „D“ den einzigen Unterschied, dass der Motor stärker rekuperiert, ergo das Auto deutlich stärker abbremst wenn man den Fuss vom Gaspedal nimmt. In diesem Fall leuchtet beim Opel das Bremslicht NICHT, obwohl das Auto für den restlichen Verkehr überpropertional langsamer wird. Im D-Modus rekuperiert der Opel eh nicht wesentlich anders als ein Verbrenner beim Gas-Wegnehmen langsamer wird.Der Kia wiederum hat nur die drei Fahrstufen P, N und D. Dafür erlaubt er dem Fahrer, die Rekuperation in vier Stufen selbst einzustellen. Das geht von „Ich fahre wie ein Verbrenner mit fast keiner Rekuperation“ bis hin zum Modus Autoscooter, in dem das Auto nur mit dem Gaspedal gefahren werden kann und ziemlich heftig „bremst“ wenn man den Fuss vom Gas nimmt. Nur im ersten dieser Modi leuchtet das Bremslicht beim Rekuperieren nicht, in allen anderen schon.
Meine Vermutung ist, dass die Hersteller durchaus das Gefahrenpotenzial einer nicht angezeigten Brutal-Rekuperation erkannt haben und da selbstständig aktiv geworden sind. In einem anderen Forum habe ich aber noch diese Aussage gefunden: "Das Gesetz schreibt vor, wenn die Bremsanlage (egal ob Retarder, Motorstaubremse, ACC...) mehr als 0,7m/s² verzögert kann das Bremslicht aktiviert werden, ab 1,3m/s² muss das Bremslicht aktiviert werden.“ Da konnte ich aber keine Verschrift oder Gesetz zu finden.
Die Werte machen aber Sinn, da bis zu 0,7 m/s² ungefähr das ist, was ein Auto beim Gas-Wegnehmen auch verzögert. Sollte es so eine Vorschrift geben, dann würde ich weiter vermuten, dass z.B. der B-Modus im Opel nur bis max 1,3 m/s² verzögert und somit in den optionalen Bereich fällt. Gemessen habe ich das aber nicht ;) Spass am Rande: seit dem letzten Firmware-Update des Opels ist die Rekuperation im B-Modus deutlich schwächer geworden. Evtl. gibt es also tatsächlich zumindest eine EU-Vorgabe und da man das Bremslicht nicht steuern konnte hat man bei Stellantis das Problem halt über eine reduzierte Rekuperation via Software gelöst.
Fazit: Zumindest bei den neueren, mir bekannten e-Autos leuchten die Bremslichter bei Einsatz von starker Rekuperation, bei älteren Autos nicht unbedingt, speziell wenn der Fahrer wegen Effizienz dauernd im B-Modus unterwegs ist.
Update: Ein anderer Leser fügt hinzu:
betreffend der Vorschriften / Vorordnungen / Gesetze, wann ein Bremslicht an einem Kfz zu leuchten hat und wann nicht, gibt es in der aktuellen Fassung (von 2015) eine EU Regelung zu:
"Regelung Nr. 13-H der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Personenkraftwagen hinsichtlich der Bremsen [2015/2364]"
Im Kapitel 5 "Vorschriften" Abschnitt 5.2.22.4 ist eine schicke Tabelle in der aufgeschlüsselt ist, wann das Signal (Bremslicht) ausgelöst werden darf, kann oder muss.
Vollzitat:
Bei elektrischen Bremssystemen mit Energierückgewinnungseinrichtung im Sinne von Absatz 2.17 dieser Regelung, die beim Loslassen des Gaspedals eine verzögernde Kraft erzeugen, muss die Auslösung des oben genannten Signals folgenden Vorgaben entsprechen:Fahrzeugverzögerung Signalauslösung ≤ 0,7 m/s2 Das Signal darf nicht ausgelöst werden. > 0,7 m/s2 und ≤ 1,3 m/s2 Das Signal kann ausgelöst werden. > 1,3 m/s2 Das Signal muss ausgelöst werden.Das Signal muss in jedem Fall spätestens dann abgeschaltet werden, wenn die Verzögerung 0,7 m/s2 unterschreitet (8).
Quelle:
eur-lex.europa.euDarin ist alles geregelt was Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Personenkraftwagen hinsichtlich der Bremsen betrifft.