Fragen? Antworten! Siehe auch: Alternativlos
Annahmegründe im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Sie haben keine Aussicht auf Erfolg. Entgegen den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde zeigen sie nicht hinreichend substantiiert auf, dass die Möglichkeit besteht, durch die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt zu sein (vgl. BVerfGE 140, 229 <232 Rn. 9>; 151, 67 <84 f. Rn. 49>; 159, 223 <270 Rn. 89> jeweils m.w.N.).Damit kann der Staat jetzt einfach so von irgendwelchen Webseiten behaupten, es sei ein Verein, diesen Verein verbieten, und niemand kann irgendwas dagegen tun. Der Betreiber der Webseite kann sich nicht wehren, als Verein eingestuft zu werden, außer er tritt ausdrücklich als Vereinsvertreter auf und bestätigt damit die Einstufung als Verein.
Was soll das werden? Die Stromerzeugung durch Installation eines Dynamos an Franz Kafkas Grab?