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Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz ...
Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts ...
Da ist man versucht, das Tab zuzumachen. Betrifft mich nicht.
Wer das nicht tut und bis Seite drei durchhält, sieht dort:
„Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes“Da hab ich mich jahrelang drüber lustig gemacht, dass die Amis so eine degenerierte Pseudodemokratie haben, dass sie in Gesetzen über A dann ihre Giftmüll-Änderungen für Gesetz B anklemmen. Bei uns, hab ich immer gesagt, wäre sowas völlig undenkbar. Wir sind hier zwar auch nur eine mittelmäßige Demokratiesimulation, aber SO TIEF würden wir nicht sinken.
Ich war mir sicher, dass wir so tief nie sinken würden!
Jetzt fragt ihr euch bestimmt, was für einen Giftmüll sie da so dringend verklappen mussten. Den hier:
(12)„ Eine aufgrund des Absatzes 8 Satz 1 oder des Absatzes 10 Satz 1 erlassene Rechtsverordnung tritt spätestens ein Jahr nach der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 außer Kraft. Bis zu ihrem Außerkrafttreten kann eine aufgrund des Absatzes 8 Satz 1 oder des Absatzes 10 Satz 1 erlassene Rechtsverordnung auch nach Aufhebung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite geändert werden.“Es ging also um die Frage, ob mit Ablauf der Bundesnotbremse auch automatisch die ganzen Grundrechtsverletzungen der Länder außer Kraft treten. Wie man ja annehmen würde. Und wie offenbar auch vor dieser Änderung der Fall war. Jetzt gelten die erstmal noch ein Jahr weiter und dürfen in diesem Jahr sogar noch geändert werden.
Für mich als juristischen Laien sieht das wie ein "die Länder dürfen jeztt ein Jahr lang machen was sie wollen"-Gesetz aus.
Update: Ein Leser erklärt:
die Änderung bezieht sich nur auf die Absätze des Infektionsschutzgesetzes zur Einreise (IFSG 36 8 und 10), d.h. für die anderen Einschränkungen gilt vermutlich das Ende der Pandemie als Ende der Einschränkungen.