Fragen? Antworten! Siehe auch: Alternativlos
Der neu formulierte Paragraf 87g des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) schreibt demnach vor, dass die Überschrift einer Presseveröffentlichung, "ein kleinformatiges Vorschaubild mit einer Auflösung von bis zu 128 mal 128 Pixeln" und eine "Tonfolge, Bildfolge oder Bild- und Tonfolge mit einer Dauer von bis zu drei Sekunden" lizenzfrei genutzt werden dürfen.Ja aber hey, das betrifft mich ja nicht, ich mach das ja privat und nicht als Nachrichtensite!!1!
So gilt das neue Leistungsschutzrecht nicht nur für Suchmaschinen und News-Aggregatoren, sondern für alle "Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft".D.h. auch dein Blog, dein Facebook und dein Twitter.