Fragen? Antworten! Siehe auch: Alternativlos
Update: Das war Medienkompetenztraining. Ich warne seit Jahren vor Kopp-Verlag und co, und Ulfkotte als Quelle hätte bei euch auch alle Warnglocken schrillen lassen müssen. Hat es auch, nach meinen Zuschriften zu urteilen. Tatsächlich sieht die Rechtslage so aus:
Ausländische Sicherheitskräfte, die sich zur Begleitung ihrer Schutzpersonin der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, haben keine hoheitlichen Handlungsbefugnisse. Ihnen stehen bei Vorliegen der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen nur die so genannten Jedermann-Rechte (z. B. Notwehr/Nothilfe nach § 32 StGB, vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 1 StPO) zu. Dies gilt auch für Kräfte des US Secret Service.