Fragen? Antworten! Siehe auch: Alternativlos
Künftig dürfen die dem Telekommunikationsgeheimnis unterliegenden Verbindungsdaten schon gesammelt werden, um überhaupt erst die Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung bewerten zu können. Dasselbe gilt für sensibles Material wie gesundheitsbezogene Daten und Gewerkschaftsmitgliedschaften.…
Laut Gesetz ist [ein verfassungsgefährdender Angriff] zum Beispiel auch eine gefährliche Drohung – eine Straftat, die sehr häufig vorkommt. […] Gesammelte Daten dürfen längstens fünf Jahre gespeichert werden. Interessant ist aber, dass den fünf Jahren Speicherfrist eine dreijährige Löschungsfrist für die polizeilichen Zugriffe gegenübersteht: Die Polizei darf also Daten fünf Jahre lang speichern, muss aber nur jeweils drei Jahre lang Statistiken darüber führen, wie die Beamten darauf zugreifen. Die Zugriffe sind dann sozusagen verjährt.Ja super! Aber hey, das ist ein Rechtsstaat, die haben doch bestimmt Checks & Balances, oder?
Künftig wird der Verfassungsschutz dieselben Möglichkeiten haben, auf Daten zuzugreifen, wie die Justiz – mit dem Unterschied, dass in der Justiz der Staatsanwalt nachfragen und der Richter das bewilligen muss, während der Staatsschutz nur eine Ermächtigung durch den Rechtsschutzbeauftragten braucht. Und während der Richter volle Akteneinsicht hat, bekommt der Rechtsschutzbeauftragte nur Einblick, wenn der Verfassungsschutz das will. Außerdem hat er für die gesamte Polizeikontrolle in allen Bundesländern fünf Mitarbeiter, die nicht einmal Vollzeit arbeiten.Hey, das sind ja Zuständige wie beim irischen Datenschutz! (Danke, Frank)