Fragen? Antworten! Siehe auch: Alternativlos
In den Schlussanträgen sagte der Generalanwalt nun, dass nach Unionsrecht die Mitgliedsstaaten sicherzustellen haben, dass die Inhaber von Urheberrechten gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste eben dazu genutzt werden. Da der Provider als Vermittler diene, sei er auch als Adressat gerichtlicher Anordnungen in Betracht zu ziehen.Aber halt, sagt ihr sicher, das war ja gar nicht der EuGH, der das gesagt hat. Das war ja bloß der Generalanwalt! Da habe ich schlechte Nachrichten:
Die Stellungnahme des Generalanwalts ist zwar nicht bindend, allerdings folgen die Richter in ihrem Urteil in 80 Prozent der Fälle dieser Meinung.Schon super, diese EU.