Fragen? Antworten! Siehe auch: Alternativlos
Nach Ansicht der Richter haftet der Betreiber nicht als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung. Dies scheitere bereits daran, dass auf dessen Server die Musikdateien nicht gespeichert werden, sondern sich dort lediglich ein Verzeichnis der Daten befinde. Ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) sei darin nicht zu sehen.Das ist auch exakt die Argumentation von PirateBay. Und wenn das für Donkey gilt, gilt das natürlich erst Recht für Torrents.
Zudem habe Warner dem Anbieter auch keinen Vorsatz bezüglich der Urheberrechtsverletzung nachweisen können. Insbesondere konnte der Musikanbieter seinen Vortrag nicht glaubhaft machen, das eDonkey-Netzwerk sei nicht als zunächst völlig neutrales Netzwerk anzusehen, sondern dort überwiege eine illegale Nutzung.Au weia, das versenkt die Argumentation der Contentmafia nahezu vollständig. Sie haben sich da noch mit der Störerhaftung eine Krücke zurecht gebastelt, aber auch die zersägt das OLG Düsseldorf mal eben:
Im Gegensatz zur Ansicht der ersten Instanz haftet der Server-Betreiber nach den Ausführungen des OLG Düsseldorf auch nicht unter den Gesichtspunkten der Störerhaftung. Diese setze grundsätzlich eine Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Der Anbieter habe jedoch unmittelbar nach dem Hinweis des Musikkonzerns auf die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen Dritter einen Wortfilter angelegt, um weitere ähnliche Rechtsverletzungen auszuschließen. Der Ansicht von Warner Music, dem Betreiber sei auch eine händische Kontrolle der über 300 Suchtreffer zu dem Namen des Künstlers (der einem gängigen Vornamen entspricht) zuzumuten, erteilten die Richter eine Absage. Die Forderung, der Betreiber müsse alle in Frage kommenden Daten herunterladen, öffnen und kontrollieren und "notfalls" auch freie Inhalte filtern und entfernen, sei unverhältnismäßig. Eine solche Handlungspflicht würde die Prüfungspflichten überspannen. Es sei auch von dem Betreiber nicht zu verlangen, Personal für eine händische Überprüfung zu beschäftigen, da dies die Wirtschaftlichkeit des Geschäfts erheblich beeinträchtigen würde.Nanu, haben die da tatsächlich einen kommerziellen Donkeyserver gehabt? Wow. Der Richter argumentiert dann noch, im Gegenteil sei es für Warner überhaupt kein Ding gewesen, selber die anderen Alben rauszusuchen, wegen dener sie dann die Klage angestrengt hatten. Bwahahaha, Treffer versenkt.
Ich erwarte, dass die in Revision gehen. Offenbar sind keine weiteren Rechtsmittel möglich. Whoa! PARTY! :-)