Fragen? Antworten! Siehe auch: Alternativlos
Als für den Abwägungsvorgang relevant erachtete das Gericht auch die Tatsache, dass es sich bei den urheberrechtlich geschützten Werken, für die der Klägeranwalt Rechtsverletzungen geltend machte, um Pornofilme handelte. Solche Werke dienen dem Gericht zufolge "der sexuellen Neugier und Befriedigung der jeweiligen Betrachter", weswegen eine Offenlegung von Nutzerdaten "ganz erheblich in die Intimsphäre und damit sogar in den besonders geschützten Kernbereich der Persönlichkeitsrechte des Computerbesitzers" eingreift.Nach der ersten Hälfte habe ich ja schon fast irgendeine christliche Stellungnahme ala "Schmutz! Schund!!!" erwartet :-)
Update: Und hier schwingt das Pendel zurück. Das haben wir jetzt davon, dass wir diese unsägliche Merkel noch nicht aus dem Amt gefegt haben.