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Nur die Vorbereitung eines Angriffskrieges ist nach deutschem Recht strafbar, nicht allerdings das Führen des Angriffskrieges selber. Diese Rechtsauffassung vertritt der Generalbundesanwalt in seiner Antwort auf eine Strafanzeige von Friedensorganisationen gegen den früheren Bundeskanzler Gerhard Schröder (SPD) und andere Politiker. Weil der Angriffskrieg selbst nicht strafbar sei, sei auch "die Beteiligung an einem von anderen vorbereiteten Angriffskrieg nicht strafbar", heißt es in dem ngo-online vorliegenden Schreiben. Die Friedensorganisationen bezeichneten die Entscheidung als "hanebüchene Rechtsauffassung".