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Diese verdeckte Fahndungsmethode dürfe nur dann angewandt werden, wenn es "Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut" gebe, entschieden die Karlsruher Richter. Dazu gehörten "Leib, Leben und Freiheit der Person". Das gleiche gelte, wenn die Grundlagen oder der Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen bedroht seien.Gerade letzteres erinnert an die Antiterror-Gummiparagraphen. Das wird sich vergleichsweise einfach konstruieren lassen, wie ich fürchte.
Update: Ich habe mir gerade von einem Verfassungsrechtler erklären lassen, dass das doch stärker formuliert ist, als ich das verstanden habe. Hier ist das Urteil, ich zitiere mal:
Das Erfordernis tatsächlicher Anhaltspunkte führt dazu, dass Vermutungen oder allgemeine Erfahrungssätze allein nicht ausreichen, um den Zugriff zu rechtfertigen. Vielmehr müssen bestimmte Tatsachen festgestellt sein, die eine Gefahrenprognose tragen (vgl. BVerfGE 110, 33 <61>; 113, 348 <378>).