Fragen? Antworten! Siehe auch: Alternativlos
Auf eine Verletzung der Grundrechte der Öffentlichkeit der Wahl oder der Amtlichkeit der Wahl kann sich die Antragstellerin nicht berufen, weil es sich dabei nicht um in der Hessischen Verfassung verbürgte Grundrechte handelt.Ja! Sie sagen es uns ins Gesicht! Das hat mich ja doch ein bißchen schockiert. Tolle Demokratur haben wir da.