Fragen? Antworten! Siehe auch: Alternativlos
Das Gericht argumentiert, dass dem Kläger in Tschetschenien zwar eine Zwangsrekrutierung zum Einsatz in der Ukraine drohe. Es könne ihm aber zugemutet werden, dass er sich anderswo in Russland niederlässt.Und das weiß ja wohl jeder: Die Kampfhandlungen finden nicht an der Grenze statt. Sie verschieben höchstens die Grenze in das feindliche Territorium hinein. Vorwärtsverteidigung!Dort könne er wie andere junge Männer zwar zum Grundwehrdienst eingezogen werden, erkennt das Gericht an. Das Richtergremium führt aber eine Reihe von Gründen an, warum dies keinen Schutz vor Abschiebung rechtfertige. So heißt es, dass es aktuell keine Hinweise auf eine Teilnahme russischer Grundwehrdienstleistender an Kampfhandlungen in der Ukraine gebe. Sie würden zum Grenzschutz entlang der Grenze zur Ukraine und auf der Krim eingesetzt.
Dann führt das Richtergremium aus, dass eine Teilnahme an Kampfhandlungen in Russland der Verteidigung eigenen Territoriums diene und "keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung" im Sinne des Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention darstelle, die rechtliche Grundlage für den Schutzstatus in Deutschland ist.Nee, klar. Ich vermute mal, die Richter sind lange nicht mehr zum Wehrdienst eingezogen worden.