Fragen? Antworten! Siehe auch: Alternativlos
Das Jülicher Gericht habe nun festgestellt, dass für den Zugriff auf die Datenbank eine Zugriffssoftware erforderlich war, erklärt Frank Reiermann von DN-News, der nach eigenen Angaben persönlich bei der mündlichen Verhandlung anwesend war. Mit dem Einsatz dieser Software habe der Beschuldigte nach Einschätzung des Amtsgerichts gemäß §202a StGB eine ausreichend hohe Hürde überwunden, um sich strafbar zu machen.Oho! Hört, hört! Der hat nicht per Telepathie auf die Datenbank zugegriffen sondern eine Software benutzt?! Das ist ja verrucht! Was für ein Schurke!
Konkret ging es wohl um die Verwendung des weitverbreiteten Datenbank-Administrationstools phpMyAdminDa stellt sich natürlich direkt die Frage, wie man ohne Verwendung einer Software auf eine Datenbank zugreifen soll. Aber mit solchen Randdetails wollen wir uns hier mal nicht belasten. Hat der Richter ja auch nicht getan.
Immerhin: Es war nur ein Amtsgericht. Die nächste Instanz hat hoffentlich genug Zeit, sich das erstmal von jemandem erklären zu lassen, der schonmal eine Datenbank gesehen hat.
Update: Heise hat auch detaillierte Berichterstattung zu dem Verfahren. Oh Mann ist das ein Totalschaden.
Die Staatsanwaltschaft hatte einen erheblichen Teil der Beweisaufnahme damit verbracht, dem Angeklagten nachzuweisen, er habe den Programmcode der Software von Modern Solution dekompiliert, um an das Passwort für die Datenbankverbindung zu kommen. Der Angeklagte gab zu Protokoll, die in Frage kommende Datei (MSConnect.exe) lediglich mit einem Texteditor betrachtet und so das Datenbankpasswort im Klartext ausgelesen zu haben.
Am Ende konnten sie den Nachweis nicht erbringen, aber war dem Richter auch egal, weil schon die Präsenz eines Passwortes seiner Meinung nach reicht, um einen Verstoß gegen das Hackertoolverbot zu begründen.