Fragen? Antworten! Siehe auch: Alternativlos
Update: Das Urteil im Volltext.
Leider haben sie sich ausgerechnet bei der "Quellen-TKÜ" verarschen lassen (geht los bei Absatz 227).
Die Vorschrift hat damit lediglich die Aufgabe, den technischen Entwicklungen der Informationstechnik zu folgen und - ohne Zugriff auf weitere inhaltliche Informationen des informationstechnischen Systems - eine Telekommunikationsüberwachung auch dort zu ermöglichen, wo dies mittels der alten Überwachungstechnik nicht mehr möglich ist. Von daher ist sie nicht am Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme, sondern an Art. 10 Abs. 1 GG zu messen (vgl. BVerfGE 120, 274 <309>).
OH NEEEIIIIINNNNNNN!
Denn maßgeblich ist nicht, ob durch eine technisch aufwendige Änderung des Überwachungsprogramms selbst - sei es durch die Behörde, sei es durch Dritte - dessen Begrenzung auf eine Erfassung der laufenden Telekommunikation aufgehoben werden kann, sondern ob das Programm so ausgestaltet ist, dass es - hinreichend abgesichert auch gegenüber Dritten - den mit der Überwachung betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Bundeskriminalamts inhaltlich eine ausschließlich auf die laufenden Kommunikationsinhalte begrenzte Kenntnisnahme ermöglicht.
Na das kann ich jetzt schon aufklären. Das ist alles voll total absolut perfekt abgesichert, und zwar schon bevor es überhaupt gebaut wird. Das war schon abgesichert, als Schäuble noch in seinem Folterkeller an der Idee herummasturbiert hat. NOCH NIE haben wir erlebt, dass die Regierung nicht fand, dass das alles total völlig fraglos wunderbar abgesichert ist. So abgesichert, dass der Bürger sich es sorglos auf seiner Blümchenwiese bequem machen kann, während er von hinten in Ketten gelegt wird.