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Die Schranken dafür, was laut höchstrichterlicher Deutung des Gesetzes als Vergewaltigung gilt, und dem, was nach meiner Interpretation des Gesetzes Vergewaltigung ist, unterscheiden sich um Welten. Es geht um einen Fall häuslicher Gewalt, der Mann schlug die Frau häufiger, und hat sie dann unter Gewaltandrohung zu Analsex gezwungen. Hier ist, was der BGH dazu schreibt.
So hat sich das Landgericht in beiden Fällen nicht mit eventuell gegebenen Fluchtmöglichkeiten von A. N. auseinandergesetzt. Die Tatsache, dass sich A. N. jeweils allein mit dem Angeklagten im Wohnzimmer der Familienwohnung befand und von den schlafenden Kindern keine Hilfe erwarten konnte, belegt für sich genommen noch nicht, dass es ihr nicht möglich war, sich dem Angeklagten durch Flucht zu entziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juli 2004 - 4 StR 229/04, NStZ 2005, 267 Rn. 2; Urteil vom 10. Oktober 2002 — 2 StR 153/02, NStZ - RR 2003, 42, 44; MüKo StGB/Renzikowski, 2. Aufl., § 177 Rn. 44; Perron/Eisele, in: Schönke/Schröder 28. Aufl., § 177 Rn. 9). Konkrete Feststellungen zu den räumlichen Gegebenheiten in der Wohnung und zum Schließzustand der Türen hat das Landgericht nicht getroffen. Die mitgeteilten Begleitumstände legen es in beiden Fällen nicht nahe, dass der Angeklagte vorab darauf bedacht gewesen sein könnte, eventuelle Fluchtwege durch entsprechende Vorkehrungen zu versperren.Das finde ich absolut schockierend und ziehe daher meine Befürchtungen zurück, dass jetzt lauter Männer ohne ausreichende Beweise in den Bau wandern könnten. Wenn DAS die Beweislast ist, die auf
Zudem hätte sich das Landgericht auch eingehend mit der Frage befassen müssen, ob es A. N. in zumutbarer Weise möglich war, durch Schreie oder andere Geräusche fremde Hilfe zu erlangen. Die Feststellung, dass sie bei einer Gegenwehr mit Schlägen des Angeklagten rechnete und alles unterließ, was ihre Kinder wecken konnte, damit nicht auch sie Opfer befürchteter Übergriffe des Angeklagten werden (UAS. 10), belegt nur, dass sich A. N. schutzlos fühlte, weil sie keinen Weg sah, Dritte ohne Risiko für sich selbst und ihre Kinder auf ihre Situation aufmerksam zu machen. Ob und inwieweit ihre Befürchtungen tatsächlich berechtigt waren und sie deshalb — worauf es hier maßgeblich ankommt — auch bei objektiver Betrachtung (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2011 — 3 StR 359/11, Rn. 7; Urteil vom 25. Januar 2006 — 2 StR 345/05, BGHSt 50, 359, 362 f.; a.A. MüKo StGB/Renzikowski, 2. Aufl., § 177 Rn. 44 mwN) keine Möglichkeit hatte, fremde Hilfe in Anspruch zu nehmen, hat das Landgericht nicht geprüft, obgleich hierzu Anlass bestand.Also wenn ich das lese, muss ich mich ja fast fragen, ob es überhaupt Sinn hat, die Gesetze zu verändern. Wenn sich die Rechtsprechung aus einem gut klingenden StGB-Paragraphen so ein Gerüst an Anforderungen zusammenschustern kann, dann sollte man vielleicht erst mal das genauer analysieren, damit man es in Zukunft vermeiden kann. Krasse Kacke.
Update: Das Urteil ist nicht ganz so übel, wie es auf den ersten Blick aussieht. Das Gericht kritisiert im Wesentlichen, dass die Vorinstanz eine Verurteilung nach § 177 Nummer 2 vorschnell ausgeschlossen hat, und die schwieriger zu beweisende Nummer 3 gewählt hat. Und es sagt natürlich auch nicht, dass der Angeklagte freigesprochen werden muss, sondern dass neu verhandelt werden muss, unter Würdigung der genannten Punkte. Und das beinhaltet eben auch, dass man ihn auch nach Nummer 2 verurteilen könnte.