Fragen? Antworten! Siehe auch: Alternativlos
(5) Sonstige Diensteanbieter, die einen Internetzugang nach Absatz 3 zur Verfügung stellen, können wegen einer eechtswidrigen Handlung eines Nutzers nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn sie zumutbare Maßnahmen im Sinne des Absatzes 4 ergriffen haben und die Namen der Nutzer kennen, denen sie den Zugang gewährt haben.Das wird dann vermutlich ein Gericht klären müssen, ob ein "bitte geben Sie hier Ihren Namen ein, damit wir Sie ins Internet lassen können" reicht, oder ob man da den Personalausweis kontrollieren muss. In jedem Fall ist das steinzeitlich und die sollten sich alle was schämen.