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Für die Sanierungstätigkeit der bundeseigenen Wismut GmbH seien insbesondere die Vorschriften des Strahlenschutzrechtes in Form von übergeleitetem DDR-Recht maßgeblich, beantwortet das Bundeswirtschaftsministerium die Linken-Anfrage. Es handele sich bei den betreffenden radioaktiven Stoffen deshalb auch „nicht um radioaktive Abfälle im Sinne des Atomgesetzes“. Freigrenzen und Freigabewerte der Strahlenschutzverordnung seien nicht anzuwenden, heißt es.Na dann ist ja alles gut! (Danke, Matthias)