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Wenn ein Internetnutzer über einen längeren Zeitraum wiederholt und gezielt Seiten mit harter Pornografie aufsuche, werde man von einem vorsätzlichen Handeln ausgehen können, präzisiert Ernst Gnägi vom Bundesamt für Justiz.Was ist denn "harte Pornographie" im schweizer Recht?
Darunter fallen heute vier Kategorien: sexuelle Darstellungen mit Kindern, mit Tieren, mit Gewalttätigkeiten sowie mit menschlichen Ausscheidungen.Die NZZ ist irritiert über die menschlichen Ausscheidungen, ich frage mich eher, ob "mit Gewalttätigkeiten" in der Praxis auch einvernehmliche BDSM-Gewalt beinhaltet, weil das in der Praxis ja vermutlich den Großteil der gewalttätigen Pornographie ausmachen wird. Und, wie in Deutschland, gibt es da noch einen weiteren bemerkenswerten Übergriff:
In der neuen Strafnorm über die harte Pornografie wird explizit festgehalten, dass auch Tathandlungen strafbar sind, die nicht wirklich geschehen, sondern die sich auf virtuelle Handlungen beziehen.Der Gesetzentwurf kommt offensichtlich von ein paar verkalkten Puritanern, die dem Rest der Gesellschaft ihre Moralvorstellungen aufzwängen wollen.
Erfahrene Internetnutzer werden sich fragen, was mit den anderen fragwürdigen Kategorien ist, z.B. Nekrophilie.