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Eine freie Benutzung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings ausgeschlossen, wenn es möglich ist, die auf dem Tonträger aufgezeichnete Tonfolge selbst einzuspielen.Mir fällt gerade kein Fall ein, wo es nicht möglich wäre, eine Tonfolge selbst einzuspielen. Man könnte jetzt höchstens Rabulistik betreiben und argumentieren, dass Gesang damit frei samplebar sein müsste, wenn der Sänger inzwischen gestorben ist.