Fragen? Antworten! Siehe auch: Alternativlos
Die Bundesanwaltschaft habe sich bei einer früheren Anfrage zur Rechtmässigkeit der Methode auf den Standpunkt gestellt, dass nicht die gesetzlichen Grundlagen in der Schweiz massgebend seien (siehe Spalte rechts). Gemäss Bosonnets Darstellung haben die Ermittler in ihrem Rechtshilfegesuch an die zuständigen deutschen Behörden argumentiert, dass es in diesem Fall die in der Schweiz verlangte Bewilligung nicht brauche, weil die Software vom Ausland aus eingesetzt werde.Das ist ja wohl an Dreistigkeit kaum zu überbieten! (via)