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Das Recht des Pressverlegers kann nicht zum Nachteil des Urhebers oder eines Leistungsschutzberechtigten geltend gemacht werden, dessen Werk oder nach diesem Gesetz geschützter Schutzgegenstand im Presseerzeugnis enthalten ist.Das ist doch per Definition so! Ich als Urheber habe immer einen Vorteil davon, wenn mein Werk verteilt und rezipiert wird, wenn auch nicht unbedingt einen monetären. Wenn der Verleger dann kommt und das wegklagt, dann habe ich als Urheber also immer einen Nachteil. Wer macht eigentlich diese Referentenentwürfe? Können die da nicht mal jemanden nehmen, der das Wort "Logik" kennt?
Update: OH:
Das is so ein hanebüchener Unsinn, was da steht, schon in der Definition. Da is die Herdprämie intellektuell herausragend dagegen.
Und eine andere Äußerung war auch schön:
ja, ein klarer Fall von "lassen wir mal die Gerichte das verklaren…"
Update: Um der Vernebelungstaktik mal ein bisschen Wind entgegenzusetzen: die Verlage wollen gerne wie Orchester behandelt werden. Die möchten gerne, dass ihre Ausführung der Werke anderer als eigenständiges Kunstwerk anerkannt wird. Orchester nehmen ein Werk von jemand anderem und machen daraus etwas eigenständiges, eine Interpretation, Kunst eben. Verlage nehmen auch Werke von Anderen, aber darin erschöpft sich die Analogie auch schon. Das einzig kunstvolle an Verlagen sind die immer ziselierteren Gängelklauseln in deren Knebelverträgen. Wenn es jemanden gibt, der keinen Schutz für sein Werk verdient hat, dann sind es die Verlage.