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Einem Gesetzentwurf des Innenministeriums zufolge drohen bei einfachem Widerstand gegen Beamte nun bis zu drei Jahre Haft - statt bislang zwei. Widerstand gegen einen Polizisten liegt beispielsweise dann vor, wenn ein Demonstrant sich bei einer Festnahme aus dem Griff des Polizisten losreißt, ohne diesen zu verletzen.Völlig klar, wer sowas fieses und hinterhältiges macht, der muss für drei Jahre in den Knast! Wo kämen wir da hin, wenn solche Gewalttäter frei rumliefen! Zumal die Polizei ja noch nie jemanden illegal festgehalten oder verhaftet hat, und Widerstand neben Landfriedensbruch der am häufigsten aufgerufene "Straftatbestand" ist, mit dem Polizisten klagende Opfer von Polizeigewalt mundtot machen.
Und, schlimmer noch, die Schranke zum schweren Widerstand setzen sie auch herab:
Bei schwerem Widerstand soll sich zudem nicht nur das Mitführen einer Waffe sondern auch von gefährlichen Gegenständen strafverschärfend auswirken. Darunter könnten beispielsweise auch Eisenstangen oder Pflastersteine fallen. Der Paragraf sieht hier eine Strafe von bis zu fünf Jahren Haft vor.Na super. Wir können ja mal Wetten annehmen, wie lange es dauert, bis ein Fahrrad als gefährlicher Gegenstand gewertet wird. Oder eine Kastanie.
Update: Udo Vetter ist auch nicht beeindruckt von der Notstands-Rhetorik, die die da auffahren und weist darauf hin, dass für tatsächliche Körperverletzung gegen Beamte schon tatsächliche Körperverletzungsparagraphen existieren, auf die auch jetzt schon tatsächlich 5 Jahre Gefängnis stehen. Und er weist auf folgendes wichtige Detail hin:
Nein, nun soll auch noch eine Mindeststrafe her. Drei Monate Gefängnis soll es mindestens geben, und zwar für jede noch so geringe Form des “Widerstands”. Das fordert heute die Gewerkschaft der Polizei zusätzlich zur beschlossenen Strafverschärfung.
Update: Hier mailt mir noch jemand dieses Urteil des LG Hannover von 1999:
Ein Straßenschuh von üblicher Beschaffenheit ist regelmäßig als gefährliches Werkzeug anzusehen, wenn damit, mit welcher Stelle des Schuhs auch immer, einem Menschen in das Gesicht getreten wird, ohne daß dies näherer Begründung bedarf.
Das OLG Hamm hat dann aber 2000 festgestellt, dass es sich um einen festen, schweren Schuh handeln muss, ein leichter Turnschuh reicht nicht.