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Die Düsseldorfer Firma störte sich vor allem daran, dass Dienste wie Voice-over-IP (VoIP) oder Instant Messaging nicht Gegenstand einschlägiger Verträge der zur Deutschen Telekom gehörenden Mobilfunkgesellschaft sind. Sie führte weiter ins Feld, dass die Bandbreite des Online-Zugangs von T-Mobile ab einem bestimmten Datenvolumen beschränkt werde.Ex-akt. Volltreffer. Und zwar direkt in die Fresse.
Leider haben die Richter das Problem noch nicht vollständig genug begriffen, um generell zu entscheiden, dass ein Zugang, bei dem einzelne Dienste geblockt werden, generell nicht als Internetzugang bezeichnet werden darf.