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Gemäß § 48 Abs. 1 BVerfGG kann ein Wahlberechtigter Wahlprüfungsbeschwerde nur erheben, wenn ein von ihm eingelegter Einspruch vom Bundestag verworfen wurde. An dieser nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm erforderlichen Personenidentität fehlt es hier, da der Bundesvorsitzende die Wahlprüfungsbeschwerde im eigenen Namen erhoben hat, während er in dem vorangegangenen Einspruchsverfahren nur als Vertreter der PARTEI als Einspruchsführerin aufgetreten ist.Da hat sich die PARTEI wohl im Procedere ein Ei gelegt. Ich frage mich, wie lange das Verfassungsgericht gebraucht hat, bis sie diesen Ausweg gefunden haben, um nicht in der Sache urteilen zu müssen. Das wäre für alle Beteiligten (außer der PARTEI) peinlich geworden.