Fragen? Antworten! Siehe auch: Alternativlos
Laut Richtlinie 1.1 des Pressekodex darf die “Unterrichtung der Öffentlichkeit über Vorgänge oder Ereignisse, die für die Meinungs- und Willensbildung wesentlich sind”, “nicht durch Exklusivverträge mit den Informanten oder durch deren Abschirmung eingeschränkt oder verhindert werden”. Denn damit schließe derjenige, der “ein Informationsmonopol anstrebt”, “die übrige Presse von der Beschaffung von Nachrichten dieser Bedeutung aus und behindert damit die Informationsfreiheit.”Nicht von der Hand zu weisen, wie ich finde. (Danke, Markus)