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Die vorliegende allein in Betracht kommende Strafnorm des § 184 b Abs. 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB) erfordert ein öffentliches Vorführen von kinderpornographischem Material.Da könnt ihr mal sehen. Und natürlich habe sie das ja nur dienstlich getan. (Danke, Jonas)Eine Vorführung ist nach allgemeiner Ansicht dann öffentlich, wenn sie von einem größeren, individuell nicht feststehenden bzw. jedenfalls durch persönliche Beziehungen nicht verbundenen Personenkreis wahrgenommen werden kann.