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Die Aufnahme in die Sperrliste erfolgt nur, soweit zulässige Maßnahmen, die auf die Löschung des Telemedienangebots abzielen, nicht oder nicht in angemessener Zeit erfolgversprechend sind.Das heißt in der Praxis, dass das BKA nicht erst eine Löschung probieren muß, sondern dass sie eine Prognose machen dürfen, ob das erfolgversprechend ist — und sie dürfen sogar selbst die Frist setzen, bis wann das erfolgversprechend sein müßte. Und wenn ihre Prognose dann sagt, dass das eh nichts wird bis in zwei Stunden, dann können sie auch weiterhin ohne Löschversuch zensieren. (Danke, Frank)