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Es geht um die Frage, wer beweisen muss, ob das Verschweigen der Rückvergütungen fahrlässig oder vorsätzlich geschehen ist: der Anleger oder die Bank. Denn das hat Auswirkungen auf die Verjährung: "Fahrlässigkeit verjährt drei Jahre nach Kauf des Produkts, Vorsatz dagegen erst drei Jahre, nachdem der Anleger von dem Fehlverhalten der Bank erfahren hat", sagt Tilp. Nun stellte der BGH klar: Es ist an der Bank zu belegen, dass sie weder fahrlässig noch vorsätzlich gehandelt hat. Bisher hatten die Oberlandesgerichte eher dem Anleger die Beweislast auferlegt und so Schadenersatzforderungen erschwert.Immer feste druff, jetzt wo die Banken am Boden liegen.