Fragen? Antworten! Siehe auch: Alternativlos
Nach § 3 Nr. 2 IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Informationen die öffentliche Sicherheit gefährden kann.Das ist ja schon hanebüchen genug. Sie behaupten z.B., in den Verträgen sei beschrieben, wie die Listen zu den Providern kommen, und wenn das bekannt würde, könnten die Kinderpornographen (harhar) "ihre kriminellen Handlungen ausrichten". Aha. Soso.
Aber wartet. Wird noch besser.
Auch besteht zusätzlich gem. § 6 IFG kein Anspruch auf Informationszugang, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht.Geistiges Eigentum? Wie meinen? Sie heben darauf ab, dass hier Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gewährt werden würde, und das zähle ja als geistiges Eigentum "des BKA und der Vertragspartner".
Insbesondere sollen die technischen Abläufe, die den Verträgen zu entnehmen sind, nicht preisgegeben werden. Aus diesen Gründen wurde mit einzelnen ISP Vertraulichkeit vertraglich vereinbart.Vielleicht hat mal ein hier mitlesender Anwalt Zeit und Lust, sich einen Namen damit zu machen, die Verträge zu befreien?
Update: Mir erzählt gerade jemand, dass die Faxnummer in dem Briefkopf falsch ist, und 148-0 zu Karstadt gehört. Zu Blöde zum Kacken, die Spezialexperten beim BKA.