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Die Kläger erwirkten eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte. Anschließend stritten die Parteien aber über die Kosten des Verfahrens. Das Landgericht Hamburg entschied, dass die von einer Firewall abgefangene E-Mail als "zugegangen" zu beurteilen sei und dass das Risiko, dass eine solche E-Mail verloren gegangen sei, ganz bei dem Abgemahnten läge.Heilige Scheiße, das ist selbst für das LG Hamburg eine unglaubliche Verfehlung. Mit anderen Worten: das LG Hamburg zwingt Deutschland, keine Spamfilter einzusetzen, und täglich ihren Spam komplett zu lesen. Un-glaub-lich. (Danke, Wolfgang)