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Außerdem erfordere die elterliche Aufsichtspflicht "auch eine laufende Überwachung dahingehend, ob sich die Internetnutzung durch das Kind in dem durch die einweisende Belehrung gesteckten Rahmen bewegt", hieß es zur Begründung (Az. 7 O 16402/07).Und dreimal dürft ihr raten, worum es ging.
In dem vorliegenden Fall hatte ein 16-jähriges Mädchen 70 urheberrechtlich geschützte Fotos zusammengestellt und auf zwei Internetportalen veröffentlicht.Na ob das wohl Lebensmittel-Fotos von einer bestimmten Kochsite waren?