Fragen? Antworten! Siehe auch: Alternativlos
Ist die Identität festgestellt, sind die im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen Unterlagen zu vernichten, es sei denn ihre weitere Aufbewahrung ist nach anderen Rechtsvorschriften zulässig.WTF? "zulässig", nicht "notwendig"? Und überhaupt: alles wird vernichtet!! April April!
Sind die Unterlagen an andere Stellen übermittelt worden, sind diese über die erfolgte Vernichtung zu unterrichten.Vermutlich, damit DIE dann die Unterlagen aufheben und nichts verloren geht. Ich sehe da ein lustiges Aktenkarussell vor meinem geistigen Auge.
Ich frage mich ja auch, wie ich mir das Vorladungsrecht vorzustellen habe. "Kommen Sie mal morgen nach Wiesbaden, bitte!" oder wie?
Außerdem dürfen da Kontakt- oder Begleitpersonen längerfristig observiert, video- und audioüberwacht, mit Peilsendern versehen, mit V-Männern oder verdeckten Ermittlern bearbeitet werden, wenn:
die Abwehr der Gefahr oder die Verhütung der Straftaten auf andere Weise aussichtslos ist oder wesentlich erschwert wäre.Da wird nicht gefordert, dass die Ermittlung weniger aussichtslos ist durch die Maßnahmen! Die selbe Klausel "schützt" auch Bürger vor Beschnüffeln in Ton und Bild. Im Übrigen scheißen wir auf unschuldige Passanten:
Die Maßnahme kann auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.Das ist dann wohl die annalist-Klausel. Frauen, Kinder, Nachbarn? Egal, da scheißen wir drauf. Alle plattmachen!1!!
Oh und hier sind die Kriterien für eine Gefahr, die einen BKA-Einsatz rechtfertigt:
Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Staates oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist.Wenn also jemand an
Für die verdeckten Ermittler braucht es immerhin einen richterlichen Beschluß, wenn die Privatwohnungen betreten — aber es gibt natürlich auch eine "Gefahr im Verzug" Regelung, bei der dann nachträglich abgebrochen werden muss, wenn der Richter das nicht unterschreiben will, und keine Regelung, dass so illegal gewonnene Erkenntnisse nicht verwertet werden dürfen. Oh und guckt euch mal das hier an:
Ein Verdeckter Ermittler darf unter der Legende mit Einverständnis des Berechtigten dessen Wohnung betreten. Das Einverständnis darf nicht durch ein über die Nutzung der Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden.Tolle Wurst. Sie dürfen auch Wohnungen anderer Leute als des Verdächtigen abhören, wenn sich der Verdächtige dort aufhält und das Beschnüffeln in den eigenen vier Wänden "alleine nicht zur Abwehr der Gefahr nach Absatz 1 führen wird". Also, auf Deutsch: solange das Schnüffeln und Spannen nur sinnlos genug ist, können sie es ausweiten. Prima, nicht wahr? Ich fühle mich gleich viel sicherer! Und wieder gibt es einen Richtervorbehalt, der (selbst unter der nicht zutreffenden Annahme, dass ein Richtervorbehalt tatsächlich einen Schutz darstellt) durch eine Gefahr-im-Verzug Regelung ohne Verwendungsverbot für illegal erhobene Daten ausgehebelt wird.
Bei dem Lauschangriff haben sie folgenden "Schutz" drin:
Die Maßnahme nach Absatz 1 darf nur angeordnet und durchgeführt werden, soweit auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte, insbesondere zu der Art der zu überwachenden Räumlichkeiten und dem Verhältnis der zu überwachenden Personen zueinander, anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Äußerungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, nicht erfasst werden.Wenn dann doch was privates passiert, sollen sie abschalten. Wenn sie sich nicht sicher sind, sollen sie weiter aufnehmen (aber offenbar nicht reinhören) und das wird dann einem Richter übergeben, der es dann löschen läßt, wenn es zu privat ist. Und das soll mich jetzt beruhigen? Dass statt einem BKA-Beamten ein Richter in meinem Leben herum schnüffelt? Da fühle ich mich doch gleich viel sicherer!1!!
Dann geht es weiter mit der Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung. Hier kommen wir offenbar ins Gebiet der Phrenologie, denn da gibt es folgende tolle Formulierung:
Die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung ist nur zulässig, wenn […] die Gesamtwürdigung der Person und ihre bisher begangenen Straftaten erwarten lassen, dass sie künftig Straftaten gemäß §4a Abs 1 Satz 2 begehen wird […] und dies zur Verhütung der Straftaten erforderlich ist.Wie kann eine Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung jemals für die Verhütung einer Straftat erforderlich sein? Immerhin haben sie ja schon Peilsender in ihrem Sortiment. Daher nehme ich mal an, dass das nur so als Floskel da steht, aus optischen Gründen, und das nie wirklich fraglich sein wird.
Oh und das BKA darf Rasterfahndung machen. Dann dürfen sie
[…] von öffentlichen oder nicht-öffentlichen Stellen die Übermittlung von personenbezogenen Daten von bestimmten Personengruppen […] verlangen […].Lacher am Rande:
Von den Verfassungsschutzämtern des Bundes und der Länder, dem Militärischen Abschirmdienst sowie dem Bundesnachrichtendienst kann die Übermittlung nach Satz 1 nicht verlangt werden.Da sieht man die amtsinternen Schlachtfelder förmlich vor sich. Und was tun sie jetzt mit den Daten? Nun, sie löschen sie. Außer… ja außer:
zu löschen, soweit sie nicht für ein mit dem Sachverhalt zusammenhängendes Verfahren erforderlich sind.Jetzt frage ich mich als Laie natürlich, was "zusammenhängendes Verfahren" ist. Wenn sie da z.B. wegen "ZOMG TERRORISTEN, WAFFENSCHMUGGEL" rasterfahnden, und die Daten dann an die IFPI übergeben, ist das dann auch ein "zusammenhängendes Verfahren"? Geht ja in beiden Fällen um Schmuggel, und es weiß doch jeder, dass Raubkopierer Terroristen sind.
Aber kommen wir zum Bundestrojaner, dem eigentlichen Grund, wieso wir hier sind. Immerhin steht da diesmal nichts von Sachschäden, sondern nur Leib, Leben oder Freiheit, Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt. "Berührt"? Nicht "bedroht" oder "in Frage stellt"? Desweiteren:
Eine Maßnahme nach Satz 1 ist auch zulässig, wenn sich noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass ohne Durchführung der Maßnahme in näherer Zukunft ein Schaden eintritt, […]ACH. Also planen sie doch die weitgehend unbegründete Massenmaßnahme? Anders kann ich das nicht lesen hier.
[…] sofern bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall durch bestimmte Personen drohende Gefahr für eines der in Satz 1 genannten Rechtsgüter hinweisen.Dieser "bestimmte Personen" Teil stört mich. Wie, bestimmte Personen? Nicht die Zielperson? Das klingt für mich nach "wir schnorcheln mal alles mit", so vage wie das hier formuliert ist. Immerhin:
Die Maßnahme darf nur durchgeführt werden, wenn sie für die Aufgabenerfüllung nach § 4a erforderlich ist und diese ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.Hier kommt also mal wieder die "muss nur sinnlos genug sein" Regel ins Spiel.
Die Maßnahme darf sich nur gegen eine Person richten, die entsprechend §17 oder §18 des Bundespolizeigesetzes verantwortlich ist. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.Das ist ja lächerlich. Erst sagen sie, man darf das machen, wenn man nicht sicher ist, dass überhaupt in näherer Zukunft ein Schaden zu erwarten ist, und dann das hier? Woher soll man denn dann wissen, wer der Verantwortliche sein wird, wenn man noch nicht mal weiss, dass es in absehbarer Zeit stattfinden wird?
Noch eine Frage: Gefahr für Leib und Leben kann man ja auch sagen, wenn jemand selbstmordgefährdet ist. Kann das BKA jetzt alle Emo-Teenies verwanzen?
Kommen wir zu dem Teil, wo sie versuchen, ihren Hintern zu bedecken.
Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch die Massnahme allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig.Solange also jemand auch nur einen Spam auf dem Rechner kriegt, ist der Rechner Freiwild.
Soweit möglich, ist technisch sicherzustellen, dass Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, nicht erhoben werden.Hier ist ja unstrittig (unter Leuten, die schon mal einen Computer gesehen haben), dass das unmöglich ist. Eine reine PR-Luftnummer also, diese Formulierung überhaupt aufzunehmen.
Erhobene Daten sind unverzüglich von zwei Bediensteten des Bundeskriminalamtes, von denen einer die Befähigung zum Richteramt hat, auf kernbereichsrelevante Inhalte durchzusehen.HAHAHAHAHAHA, bitte was?! Das ist ja zum Totlachen! Befähigung zum Richteramt? Was haben DIE denn geraucht?
Bestehen Zweifel, ob Daten dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, sind diese zu löschen oder unverzüglich dem anordnenden Gericht zur Entscheidung über die Verwertbarkeit und Löschung der Daten vorzulegen.Der größte Hammer in dem Gesetzesentwurf ist aber, dass sie ernsthaft zwischen Bundestrojaner und "Quellen-TKÜ" unterscheiden. Quellen-TKÜ ist selbstverständlich exakt das gleiche. Hier wird ein Trojaner eingebracht. Aber mit diesem argumentativen Taschenspielertrick versuchen sie, den Bundestrojaner durch die Hintertür durchzuschmuggeln. Beim Trojanereinsatz zum Skype-Abschnorcheln gibt es dann nämlich doch wieder Sachschaden als Anlaß. Oh und erinnert ihr euch an deren dreistes Rumgelüge, dass das Erstellen eines Bundestrojaners ja so aufwendig sei, der für jedes Ziel extra zurecht angepaßt werden müsse, und daher das eh keine Maßnahme sei, die man mal eben machen könnte, das braucht enormen Vorlauf, blahblah? Zuletzt wurde diese dreiste Lüge von Herr Bosbach bei "Klipp und Klar" im RBB geäußert. Der ist ja eh schon häufiger durch kreative Realitätsauslegung aufgefallen. Und jetzt haben sie eine "Gefahr im Verzug" Regelung dafür. Falls die Zeit zu knapp ist, um einen Richter zu befragen. Laßt mich das noch mal in groß schreiben:
Für den Bundestrojaner gibt es eine "Gefahr im Verzug" Regelung.
Damit überführen sie sich selbst der Lüge. Ist das nicht toll? So einfach kann das gehen. Erst lügen sie uns ins Gesicht, dann glauben sie, wenn das Gesetz nicht öffentlich gemacht wird, bevor es zu spät ist, dann könnten sie da Tatsachen schaffen.
Weiter geht es im Gesetz mit dem Erheben von Verkehrsdaten, wo sie dem BKA Zugriff auf die Daten der Vorratsdatenspeicherung einräumen, und wieder mit der "auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert" Inkompetenzklausel.
Danach kommen noch so unwichtige Details wie dass das BKA "zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten" kann. Auf dieser nicht vorhandenen Einschränkung basierend kann das BKA dann auch alle Leute festnehmen, um "einen Platzverweis […] durchzusetzen" oder einfach nur so, präventiv, weil sie verdächtig sind. Und wenn das BKA jemanden festhalten kann (was ja nicht weiter eingeschränkt ist so als Personengruppe), dürfen sie sie auch durchsuchen. Wobei sie ja eh jeden durchsuchen dürfen, der eine Sache bei sich führt, mit der er sich verletzen oder Leben oder Gesundheit anderer schädigen kann (also alles, eigentlich. Wenn man es wirklich will, kann man sich mit einer Hose oder einem Taschentuch umbringen). Oder wenn man mit der Sache Sachen beschädigen oder sich oder anderen die Flucht ermöglichen oder erleichtern kann (was sie damit wohl meinen? "Schuhe"?). Oh und natürlich kann das BKA Personen durchsuchen, um zu gucken, ob sie Waffen bei sich führen. Hierfür muss noch nicht einmal eine Bedrohung für andere ausgehen, es reicht schon, wenn der BKA-Beamte sich selbst durch potentielle Waffen bedroht fühlt. Aber wartet, kommt noch besser.
Das Bundeskriminalamt kann eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn […] Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die nach §20s Abs 1 Nr 1 sichergestellt werden darf.Und das waren die Sachen, mit denen man sich oder andere töten oder verletzten, Sachen beschädigen oder sich oder anderen die Flucht ermöglichen oder erleichtern kann. Wir halten also fest: das BKA darf alle Wohnungen durchsuchen, denn Tatsachen sprechen dafür, dass sich darin Messer befinden, mit denen man sich verletzten kann. Und Werkzeug, mit dem man Sachen beschädigen kann. Immerhin dürfen sie nachts nur kommen, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr […] erforderlich ist. Da fühlt man sich doch gleich viel sicherer! Oh, oder wenn es eine dringende Gefahr ist (§20t Abs 3) und erfahrungsgemäß dort was zu holen ist.
Auch der Schutz von Journalisten und Anwälten ist ganz toll gelungen:
Soweit durch eine Maßnahme eine [solche Person] betroffen wäre und dadurch voraussichtlich Erkenntnisse erlangt würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, ist dies im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit unter Würdigung des öffentlichen Interesses an den von dieser Person wahrgenommenen Aufgaben und des Interesses an der Geheimhaltung der dieser Person anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen besonders zu berücksichtigen.Äh, wie meinen? Verhältnismäßigkeit? Abwägung? Das ist ja krass. Also wenn das BKA meine Wohnung abhört, und mein Anwalt besucht mich, dann müssen die nicht sofort aufhören, sondern das liegt dann im Ermessen von jemandem beim BKA?!? Das kann sich ja wohl nur um einen Scherz handeln!? Oh, wird noch härter:
Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person für die Gefahr verantwortlich ist.BWHAAHAHAHA, was für eine Farce! "Der spricht häufig mit seinem Anwalt, also ist der Anwalt mit verantwortlich, den hören wir jetzt mal ab" oder wie? Mann Mann Mann.
Erwähnte ich, dass das Zeugnisverweigerungsrecht abgeschafft wird?
Unter den in […] bezeichneten Voraussetzungen ist der Betroffene zur Verweigerung der Auskunft berechtigt. Dies gilt nicht, soweit die Auskunft zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Staates oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist.Immerhin dürfen sie die Erkenntnisse nicht zweckentfremden. Interessant ist, wie sie die Auskunftspflicht definieren. Man muss Namen, Vorname, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit angeben. Weitere Auskünfte können sie nur von dem Tatverantwortlichen verlangen, und "entsprechend den Voraussetzungen des §20 Abs 1 des Bundespolizeigesetzes für die dort bezeichneten Personen". Nur — seht ihr da eine Einschränkung eines Personenkreises? Ich nicht.
Also, liebe Leute, das ist jetzt in eurer Verantwortung, eure Bekannten über dieses Gesetz aufzuklären. Erzählt ihnen von der "Quellen-TKÜ", mit der sie Trojaner auch bei Sachbeschädigung etablieren wollen, von der Wohnungsdurchsuchung, wenn man dort Messer oder Schuhe vermuten kann, von den Platzverweisen (da steht übrigens nur, dass sie befristet sein müssen, nicht dass die Frist nicht "1000 Jahre" sein kann, und da steht auch nicht, dass der Ort, dessen man verwiesen wird, nicht "Bundesrepublik Deutschland" sein kann), den Präventivverhaftungen (Guantanamo, ick hör dir trapsen), den Durchsuchungen… Wenn wir da jetzt nicht ein Faß aufmachen, dann wird das so durchgewunken.
Update: Stellt sich raus, dass ausgerechnet Denkmäler nicht zum Schutz gegen Missbrauch videoüberwacht werden dürfen.
Update: Da ist noch ein kleines Detail, das ich übersehen hatte, bei der Benachrichtigungspflicht.
Zudem kann die Benachrichtigung einer […] Person, gegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat, unterbleiben, wenn diese von der Maßnahme nur unerheblich betroffen wurde und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an einer Benachrichtigung hat.
Ich denke, da sollten jetzt 60 Millionen Briefe beim BKA aufschlagen, die grundsätzliches Interesse an Benachrichtigungen bekunden.