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Wird ein uniformierter Verkehrspolizist von einem Passanten als «Oberförster» angesprochen, ist damit nicht der Tatbestand einer strafbaren Beamtenbeleidigung gegeben. Zu dieser Auffassung gelangte zumindest das Amtsgericht Berlin-Tiergarten. Wie die Deutsche Anwaltshotline in Nürnberg berichtet, hatte der Angeschuldigte einem Posten der hauptstädtischen Verkehrskontrolle in einem Außenbezirk beim Vorbeigehen zugerufen: «Herr Oberförster, zum Wald geht es da lang!»